Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien
(Wiener Fischereigesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen
Datum Publ.Blatt Fundstelle
06/11/1947 LGBl. Nr. 01/1948
24/02/1984 LGBl. Nr. 21/1984
15/09/1993 LGBl. Nr. 48/1993
12/02/1998 LGBl. Nr. 10/1998
20/02/2001 LGBl. Nr. 11/2001
17/04/2001 LGBl. Nr. 33/2001
06/04/2010 LGBl. Nr. 22/2010
22/10/2010 LGBl. Nr. 56/2010
Text
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. Fischwasser, Fischereirecht.
§ 1.
(1) Unter Fischwässern im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und künstliche Gerinne sowie Wasseransammlungen zu verstehen, die unbeschadet ihres sonstigen Zweckes
für die Fischzucht und -haltung geeignet sind.
(2) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist das ausschließliche Recht, in jenem Gewässer (Fischwasser), auf welches sich das Recht räumlich erstreckt, Fische
zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(3) Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen dürfen den Fischwässern nur vom Fischereiausübungsberechtigten (§ 27)
selbst oder mit dessen Erlaubnis entnommen werden.
(4) Die hinsichtlich der Fischerei (der Fischwässer) und der Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen
vorgenannten Wassertiere anzuwenden. Ausnahmen können durch Verordnung getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten, die im wesentlichen der landwirtschaftlich-tierzüchterischen Fischproduktion dienen, wenn und insolange sie vom
Magistrat als solche anerkannt sind,
2. die Entnahme der im Abs. 3 genannten Tiere und Pflanzen aus Fischwässern im Rahmen einer von der Naturschutzbehörde veranlaßten wissenschaftlichen Untersuchung,
soweit dies zur Erreichung der angestrebten Untersuchungsziele unbedingt erforderlich ist und der Fischereiausübungsberechtigte vor Durchführung der Entnahme hievon in Kenntnis gesetzt wurde,
und
3. die Entnahme der im Abs. 3 genannten Pflanzen im Rahmen von Pflegemaßnahmen in Gewässern und der Errichtung sowie Instandhaltung von Wasseranlagen.
§ 2.
Mit dem Fischereirecht ist die Verpflichtung zu einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines angemessenen und artenreichen
Fischbestandes unter Bedachtnahme auf die ökologischen Rahmenbedingungen verbunden. Diese Pflicht ist insbesondere durch Aufforstung (Besetzung), Hege und Pflege des Fischbestandes sowie durch
Hintanhaltung jeder unzulässigen und fischereischädlichen Maßnahme im Fischwasser zu erfüllen. Einer dennoch eingetretenen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage für Fische sowie für die im § 1
Abs. 3 genannten Tiere und Pflanzen ist mit allen zumutbaren Mitteln entgegenzuwirken.
§ 3.
(1) Das Fischereirecht steht mit Ausnahme der in den §§ 4 und 7, Abs. 2, behandelten Fischereirechte grundsätzlich dem Eigentümer des Bettes des Gewässers zu. Gehört
das Bett eines Gewässers deshalb zum öffentlichen Wassergut, weil es wegen der Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen oder weil darin die Eigenschaft als
öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist, steht das Fischereirecht der Stadt Wien zu. Derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ist Fischereiberechtigter
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das Eigentum an Ufergrundstücken und Wasserbenutzungsrechte bilden keinen Rechtstitel für das Fischereirecht.
§ 4.
(1) Behauptet jemand ein Fischereirecht in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, so hat er sein vermeintliches Recht bis 31. Dezember 1948 beim
Magistrat anzumelden und gleichzeitig die zum Nachweis der tatsächlichen Behauptungen, auf die er den Erwerb des in Anspruch genommenen Fischereirechtes gründet, dienlichen Beweismittel
anzuführen. Wenn jemand in einem solchen Gewässer das Fischereirecht 30 Jahre hindurch ohne Unterbrechung (§ 1497 a.b.G.B.) bis zum Tage der Anmeldung auf die in den §§ 1463 und 1464 a.b.G.B.
angeführte Art ausgeübt hat, so spricht die Vermutung für das Bestehen eines solchen Fischereirechtes.
(2) Wird die fristgemäße Anmeldung unterlassen, so steht dem Eigentümer des Gewässerbettes oder der Stadt Wien das Fischereirecht ohne Verpflichtung zur Leistung
einer Entschädigung zu. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zwar fristgerecht erstattet worden ist, der Magistrat aber entscheidet, daß das Fischereirecht demjenigen, der die Anmeldung
erstattet hat, nicht zusteht. Die Ausübung des Fischereirechtes in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Entscheidung hat der Magistrat mit möglichster Rücksichtnahme auf die bisherige Art der
Ausübung der Fischerei zu regeln.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft der Magistrat mit Ausschluß des Zivilrechtsweges.
§ 5.
(1) Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht kann von dieser nicht abgesondert werden. Der Stadt Wien zustehende Fischereirechte in
Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, können weder veräußert noch ersessen werden.
(2) Die Veräußerung eines Fischereirechtes nach § 4 sowie die Zerlegung solcher Fischereirechte bedarf der Genehmigung des Magistrats, die mit Ausschluß des
Rechtsweges erfolgt und nur erteilt werden darf, wenn ein Nachteil für die Ertragsfähigkeit und für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei nicht zu besorgen ist.
§ 6.
(1) Unter künstlichen im Gegensatz zu natürlichen Gerinnen sind im Sinne dieses Gesetzes solche Anlagen zu verstehen, in denen das durch eine hiezu bestimmte
ständige Vorrichtung (Teilungswerk, Wehr u. dgl.) von seinem Lauf abgelenkte Wasser zu einem besonderen Benützungszwecke fortgeleitet wird.
(2) Unter künstlichen Wasseransammlungen sind im Gegensatze zu den natürlichen solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen, dem
Grundwasser oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird. Hingegen ist weder das durch Schutz- und Regulierungsbauten befestigte oder in seiner Richtung
veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes als ein künstliches Gerinne, noch ein an den Ufern reguliertes natürliches Becken, noch eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes im Sinne
dieses Gesetzes als eine künstliche Wasseransammlung anzusehen.
§ 7.
(1) In neu entstandenen natürlichen Wasseransammlungen, auch wenn es sich um Erweiterungen solcher Ansammlungen handelt, steht das Fischereirecht dem
Grundeigentümer, wenn der Grund zum öffentlichen Gute gehört und kein anderer Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, der Stadt Wien zu.
(2) Entsteht ein neuer Wasserlauf in einem natürlichen Gerinne durch die Eröffnung eines Durchstiches oder infolge eines Durchbruches, so ist - sei der hiedurch
entstandene Altarm zur Verlandung bestimmt oder nicht - das Fischereirecht im Durchstiche oder Durchbruche denjenigen zuzuweisen, denen es im Altarme zusteht.
(3) Die Durchstichs-, beziehungsweise Durchbruchswasserfläche ist vom Magistrat im gleichen Flächenverhältnisse und tunlichst in der gleichen Reihenfolge unter die
Berechtigten zu verteilen, wie deren Fischwässer im Altwasser untereinander stehen.
(4) Durch diese Zuweisung des neuen Fischwassers geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarme, sofern er mit dem Wasserlaufe
wenigstens zeitweise noch in Verbindung steht, nicht verloren. Wenn jedoch diese Verbindung nicht mehr besteht, geht das Fischereirecht im Altarme auf die Eigentümer des Bettes, wenn dieses
öffentliches Gut und kein anderer Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, auf die Stadt Wien über.
(5) In gleicher Weise ist bei neuen künstlichen Gerinnen vorzugehen.
(6) Bei neuen künstlichen Wasseransammlungen (Teichen) steht dem Eigentümer der Anlage das Fischereirecht zu.
§ 8.
(1) Die Fischwässer (§ 1, Abs. 1) sind in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten. Der Fischereikataster hat als Grundlage für
eine zusammenfassende, planmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung aller Fischwässer zu dienen.
(2) Bei der Anlage und Führung des Fischereikatasters ist grundsätzlich für jedes Fischwasser auch die Güte (Bonität) und der Ertragswert (-Klasse) je Hektar und
Jahr zu ermitteln und festzulegen. Wenn bei einem Fischwasser geeignete Unterlagen für diese Ermittlung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, sind bei der Festsetzung des Ertragswertes jene
Erträgnisse zugrunde zu legen, die ähnliche oder gleichartige Fischwässer bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung jährlich abzuwerfen geeignet
sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Fischereikataster, über seine Anlage und Führung sowie über die Pflicht zur Mitwirkung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1)
und Fischereiausübungsberechtigten (§ 27) hiebei werden durch Verordnung getroffen.
II. Revierbildung.
a) Allgemeines
§ 9.
(1) Der Magistrat hat die Fischwässer einschließlich der künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für
den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1) in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserfläche samt den allfällig anschließenden Altwässern und Ausständen umfassen, die die beste Gewähr für deren
fischereiliche Nutzung, für die nachhaltige Pflege des dem Gewässer angemessenen Fischbestandes sowie für die fischereiliche und technische Instandhaltung des Gewässers gibt.
(3) In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flußrichtung gezogen werden, es wäre denn, daß die Stadtgrenze im Flußlaufe
verläuft.
(4) Die Einbeziehung in die Revierbildung kann für jene Fischwässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischerei von untergeordneter
Bedeutung sind.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.
(6) Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den in Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern bleibt den Personen, denen dort das Fischereirecht zusteht,
unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen anheimgestellt.
b) Eigenreviere
§ 10.
(1) Fischwässer, in denen das Fischereirecht ausschließlich einer oder ungeteilt mehreren Personen zusteht, sind auf Antrag dieser Fischereiberechtigten als
Eigenreviere vom Magistrat anzuerkennen, wenn und insolange diese Wässer den Erfordernissen des § 9, Abs. 2, entsprechen.
(2) Besitzt ein Fischwasser die im § 9, Abs. 2, bezeichnete Beschaffenheit nur durch Einbeziehung eines mit ihm zusammenhängenden, in Niederösterreich gelegenen und
demselben Fischereiberechtigten gehörigen Fischwassers, so kann es als Eigenrevier anerkannt werden, wenn und insolange auch das benachbarte Fischwasser in Niederösterreich als Eigenrevier
anerkannt wird und beide gemeinsam bewirtschaftet werden.
§ 11.
(1) Der Fischereiberechtigte (§ 3, Abs. 1) eines Eigenrevieres ist verpflichtet, über Auftrag des Magistrats auch jene benachbarten Fischwässer in sein Revier
aufzunehmen und mit demselben zu bewirtschaften, die für sich allein kein Revier zu bilden geeignet sind.
(2) Hiefür hat der Fischereiberechtigte des Eigenrevieres den betreffenden Fischereiberechtigten eine jährliche Entschädigung zu zahlen, deren Betrag in Ermangelung
eines Übereinkommens der Beteiligten mit Rücksicht auf die Güte und den Ertragswert der Fischwässer vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist.
§ 12.
(1) Wenn der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere jenen des § 2, oder Anordnungen des Magistrats nicht entspricht,
ist der Magistrat nach erfolgter Androhung berechtigt, bis zur Dauer von zehn Jahren die Erklärung als Eigenrevier zu widerrufen und das betreffende Fischwasser als Pachtrevier zu erklären, mit
einem benachbarten Pachtrevier zu vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufzuteilen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Magistrat die Nutzung eines Fischwassers ganz oder zum Teile dem Berechtigten entziehen und einem geeigneten
Bewirtschafter gegen ein dem Berechtigten zu leistendes angemessenes Entgelt übertragen. Die Höhe dieses Entgeltes ist im Sinne des § 11, Abs. 2, festzusetzen.
(3) Von den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ist jeweils nur die gelindere, noch zum Ziele führende Maßnahme anzuwenden.
§ 13.
(1) Eigenreviere dürfen nur ungeteilt und ohne Sonderung der verschiedenen Fischereizweige mit Genehmigung des Magistrats auf eine Mindestdauer von zehn Jahren
verpachtet werden. Ausnahmen hievon sind nur in besonderen Fällen zulässig. Um die Genehmigung ist binnen vier Wochen nach Vertragsabschluß unter Anschluß eines Gleichstückes des Vertrages
anzusuchen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, eine geordnete nachhaltige
Bewirtschaftung des Fischwassers sicherzustellen.
(2) Eigenreviere der Gebietskörperschaften oder der von ihnen gebildeten Verbände (zB Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) sind zu verpachten.
(3) Dauert ein Pachtvertrag schon mindestens zehn Jahre, so kann er auf weitere zehn Jahre ohne neuerliche Genehmigung in Geltung bleiben, wenn der Pächter seinen
Pflichten nachgekommen ist, sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat und sich verpflichtet, den gleichen Pachtzins zu bezahlen, vorausgesetzt, daß keine solchen Veränderungen
während der Pachtperiode eingetreten sind, die einen höheren oder niedereren Pachtzins als angemessen erscheinen lassen. Hat eine solche Veränderung stattgefunden, ist mangels eines
Übereinkommens auf Antrag eines der Beteiligten der Pachtzins im Sinne des § 11, Abs. 2, neu festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der §§ 2 und 12, Abs. 2, gelten sinngemäß auch für Pächter von Eigenrevieren.
(5) Unter mehreren Bewerbern um die Pachtung eines Eigenrevieres sind Berufsfischer und Fischereivereine, die Fischzucht betreiben, als Pächter zu bevorzugen, sofern
ihr Anbot für den jährlichen Pachtzins mindestens 40 vH des Jahresertragswertes beträgt.
(6) Personen, die keine Gewähr für die Einhaltung der ihnen obliegenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere jenen zu einer geordneten und
nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers, bieten oder denen - soweit es sich um physische Personen handelt - die Ausstellung einer Fischerkarte zu verweigern wäre, sind von der Pachtung
ausgeschlossen.
(7) Eine Unterverpachtung von Eigenrevieren ist nicht zulässig.
(8) Wenn nachträglich Gründe eintreten oder bekannt werden, die die Genehmigung nicht zugelassen hätten, ist diese zu widerrufen.
c) Pachtreviere
§ 14.
Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden oder die diese Eigenschaft verloren haben, sind Pachtreviere derart zu bilden, daß jedes Revier den
Erfordernissen des § 9, Abs. 2, tunlichst entspricht.
§ 15.
(1) Die Fischerei in den einzelnen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung ungeteilt und in der Regel ohne Sonderung der
verschiedenen Fischereizweige zu verpachten. In der Ausschreibung ist der der Güte und dem Ertragswerte des Fischwassers (§ 8, Abs. 2) entsprechende höchstzulässige Pachtzins
bekanntzugeben.
(2) Nähere Vorschriften über die Form der Pachtverträge, über darin aufzunehmende Bedingungen sowie über den Vorgang bei der Verpachtung können im Verordnungswege
erlassen werden. In den Pachtbedingungen ist jedenfalls vorzusehen, daß der Pächter verpflichtet ist, das Revier bei Ablauf des Pachtvertrages in fischereilich gutem Zustand und mit einem den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fischbestand zurückzustellen.
§ 16.
Die Bestimmungen der §§ 2, 12, Abs. 2, und 13 haben sinngemäß auch für Pachtreviere Anwendung zu finden.
§ 17.
(1) Das Begehren nach Verlängerung eines bereits zehn Jahre dauernden Pachtvertrages kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahre gestellt werden und muß wenigstens
drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit beim Magistrat einlangen.
(2) Im Falle eines Zuwachses oder Abfalles am Pachtreviere erfährt der Pachtzins eine Ermäßigung oder Erhöhung, die mangels eines Übereinkommens mit dem
Pächter vom Magistrat im Sinne des § 11, Absatz 2, festzusetzen ist.
§ 18.
(1) Binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung durch den Magistrat hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der
Pachtbedingnisse, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles am Pachtzins (§ 20, Abs. 2), für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24) den Betrag des einjährigen Pachtzinses beim Magistrat
zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des Börsenkurses am Erlagstage, in Sparbüchern der zum Spareinlagengeschäft befugten
Kreditunternehmungen oder in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen
unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Sicherstellungsbetrag
zurückgestellt, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird. Falls jedoch der Pächter aus irgend einem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer
eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Magistrat frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.
(2) Bei Verpachtung an einen Berufsfischer (§ 13, Abs. 5) kann von der Hinterlegung der Sicherstellung insolange Abstand genommen werden, als dieser den übernommenen
Verpflichtungen nachkommt und sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht.
§ 19.
Eine im Laufe der Pachtzeit eintretende Änderung eines in das Pachtrevier einbezogenen Fischwassers, durch welche die Eignung zur Anerkennung als Eigenrevier
begründet würde, gibt keinen Anspruch auf die sofortige Ausscheidung dieses Fischwassers aus dem Pachtreviere.
Dieser Anspruch kann erst für die nächste Pachtperiode geltend gemacht werden.
Ein diesbezüglicher Antrag ist längstens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode beim Magistrat einzubringen.
§ 20.
(1) Die Verpachtung kann vom Magistrat aufgelöst werden:
a) wenn trotz Mahnung der Sicherstellungsbetrag oder seine Ergänzung oder der Pachtzins innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt
wurde,
b) wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, aus denen dem Pächter die Ausstellung einer Fischerkarte zu verweigern ist,
c) wenn der Pächter trotz Aufforderung den Vorschriften dieses Gesetzes oder behördlichen Anordnungen nicht entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages durch den Magistrat haftet der frühere Pächter für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den
allfälligen Ausfall am Pachtzins, jedoch nur soweit, als den Pächter ein Verschulden trifft.
(3) Die Verpachtung erlischt drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn nicht die zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen bis dahin beim Magistrat
erklären, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Wurde eine solche Erklärung abgegeben, dann treten die Erben, soweit sie nicht gemäß §
13, Abs. 6, von der Pachtung ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses beim Magistrat erklären, die
Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das vorläufig fortgesetzte Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(4) Ist der Pächter eine juristische Person, so erlischt mit ihrem Untergang das Pachtverhältnis.
§ 21.
(1) Der Pachtzins für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser
Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtzins in anderer entsprechender Art zu bemessen.
(2) Die Bemessung der Pachtzinsanteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten. Der Magistrat hat ihnen eine angemessene Frist zur Herbeiführung und
Vorlage des bezüglichen Übereinkommens vorzuschreiben.
(3) Das vorgelegte Übereinkommen ist vom Magistrat dem Pächter mitzuteilen. Der Pächter hat an den Fälligkeitsterminen den entsprechenden Pachtzins beim Magistrat zu
hinterlegen. Dieser hat die Anteile des Pachtzinses den einzelnen Berechtigten auszufolgen oder über Verlangen auf deren Kosten und Gefahr zu übersenden.
§ 22.
Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist (§ 21 Abs. 2) kein Übereinkommen abschließen, so hat der Magistrat vorerst
die Herbeiführung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu versuchen und bei Mißlingen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 über die Aufteilung des Pachtzinses zu entscheiden.
§ 23.
Wenn die Verpachtung eines Pachtrevieres nicht oder nicht zeitgerecht erzielt werden kann oder sonstige Umstände dies notwendig machen, hat der Magistrat bis zur
Verpachtung zur Betreuung des Fischereirevieres einen geeigneten Bewirtschafter zu bestellen.
§ 24.
(1) Die mit der Betreuung eines Pachtrevieres durch einen Bewirtschafter verbundenen Kosten einschließlich der dem Bewirtschafter für seine Tätigkeit vom Magistrat
zuzusprechenden monatlichen Entschädigung sind - wenn sie nicht aus den Einnahmen oder aus der Sicherstellung (§ 18) gedeckt oder sonst den beteiligten Fischereiberechtigten auferlegt werden
können - von der Stadt vorschußweise zu bestreiten.
Der Bewirtschafter hat zu den vom Magistrat bestimmten Terminen, mindestens aber mit Schluß eines jeden Kalenderjahres oder bei vorheriger Beendigung seiner
Tätigkeit, dem Magistrat eine Abrechung vorzulegen.
Die Abrechnung ist durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des für die Verteilung des Pachtzinses geltenden oder
zu ermittelnden Maßstabes auf die einzelnen Fischereiberechtigten aufgeteilt werden. Letztere haben die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
§ 25.
Die Bestimmungen des § 24, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Pachtreviere Kosten erwachsen, die aus
Einnahmen dieser Verwaltung nicht gedeckt sind.
III. Wirtschaftsbeitrag.
§ 26.
(1) Jeder Eigentümer eines Fischereieigenrevieres, wenn das Revier verpachtet ist, der Pächter, jeder Pächter eines Pachtrevieres, jeder Eigentümer, Nutznießer oder
Pächter eines in die Revierbildung nicht einbezogenen, über 2500 m2 großen Fischwassers sowie jeder nach § 12 bestellte Bewirtschafter und im Falle der Bewirtschaftung nach § 23 jeder
Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Wirtschaftsbeitrag zu entrichten. Für jedes Fischwasser ist der Wirtschaftsbeitrag nur einmal zu entrichten. Er dient zur Bestreitung des Aufwandes des
Wiener Fischereiausschusses (§ 35).
(2) Als Grundlage für die Bemessung dieses Beitrages dienen die Güte und der Ertragswert des Fischwassers (§ 8, Abs. 2). Seine jeweilige Höhe setzt der Magistrat in
Hundertteilen der Bemessungsgrundlage fest. Bei der Berechnung der Größe des Fischereiwassers ist der mittlere Wasserstand anzunehmen.
(3) Der Wirtschaftsbeitrag ist alljährlich im Jänner vom Wiener Fischereiausschuß (§ 32) vorzuschreiben und vom Beitragspflichtigen binnen vier Wochen nach
Zustellung der Vorschreibung zu entrichten.
(4) Gegen die Bemessung des Wirtschaftsbeitrages kann der Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung bei der Landesregierung die
Aufsichtsbeschwerde einbringen. Die Landesregierung hat den Wirtschaftsbeitrag nach Anhörung des Wiener Fischereiausschusses neu festzusetzen, wenn er unrichtig ermittelt wurde.
(5) Bei Zahlungsverzug hat der Wiener Fischereiausschuß den Beitragspflichtigen unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von vier Wochen sowie unter Hinweis
auf die Rechtsfolgen nach Abs. 6 zur Zahlung zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der rückständige Wirtschaftsbeitrag über Antrag des Wiener Fischereiausschusses im Verwaltungswege
einzubringen.
(6) Wenn der Wirtschaftsbeitrag bis zum Ende der Nachfrist (Abs. 5) nicht entrichtet wurde, kann gegen den Säumigen gemäß §§ 12 und 16 vorgegangen
werden.
IV. Die Fischereiausübenden.
§ 27.
(1) Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter (§ 12 Abs. 2) von Eigenrevieren, die Stadt Wien als Verwalterin der Pachtreviere, Pächter und Bewirtschafter (§ 23) von
Pachtrevieren sowie Eigentümer, Nutznießer, Pächter und Bewirtschafter (§§ 11 und 12 Abs. 2) von Fischwässern, die nicht in die Revierbildung einbezogen sind (§ 9 Abs. 4 und 5), sind
Fischereiausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Fischerei darf von den Fischereiausübungsberechtigten, deren Hilfspersonal sowie Fischereiaufsehern und Lizenznehmern (§ 55) ausgeübt
werden, sofern sie eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzen.
(2) Fischereiausübungsberechtigte können Unmündigen zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr das Fischen gestatten, sofern dies
unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person (Abs. 1) geschieht. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehende Person die
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen einhält.
(3) Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde (Abs. 2), sind in der Rechtsausübung nach Maßgabe der Berechtigung ihrer Aufsichtsperson den Inhabern von
Fischerkarten oder Fischergastkarten gleichgestellt.
(4) Ausgenommen den Fall des Abs. 2 darf der Fischereiausübungsberechtigte die Ausübung der Fischerei nur jenen Personen gestatten und eine Lizenz gemäß § 55
ausstellen, welche über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.
§ 28.
(1) Fischerkarten sind für das laufende Kalenderjahr nach dem Muster der Anlage I oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Muster der Anlage II
auszustellen. Fischereiaufsehern - sofern diese nicht Fischereiausübungsberechtigte sind -, Berufsfischern, Dienstnehmern von solchen und Bewirtschaftern (§§ 12 und 23) ist über Ansuchen eine
Fischerkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe für die Dauer von drei Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage III auszustellen.
(2) Die Fischerkarte ist unübertragbar. Sie gilt nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, und für die Zeit, für die sie ausgestellt wurde. Sie ist bei
Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses über Verlangen auszuhändigen.
Zur Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses ist über Verlangen ein amtlicher
Lichtbildausweis auszuhändigen.
(3) Die Ausstellung von Fischerkarten obliegt dem Wiener Fischereiausschuß, der bei Besorgung dieser Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991AVG,
BGBl. Nr. 51, anzuwenden hat.
(4) entfällt, LGBl. Nr. 22/2010 vom 6.4.2010
(5) Die für die Ausstellung der Fischerkarten entrichteten Verwaltungsabgaben sind im Ausmaß von 50 vH zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses,
insbesondere für dessen Förderung der Fischerei, zu verwenden.
§ 28a.
(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 Abs. 1 lit. a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die
fischereifachliche Eignung erbringen.
(2) Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (§ 28b),
2. die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
3. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
4. die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
5. die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die nicht älter als fünf Jahre ist.
§ 28b.
(1) Jede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur
Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.
(2) Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Die
Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.
(4) Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes
und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(5) Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein
schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag,
Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen,
ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.
§ 29.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf Fischergastkarten an Personen, hinsichtlich deren ihm keine Verweigerungsgründe nach § 30 bekannt sind,
ausfolgen.
(2) Fischergastkarten gelten für die Dauer von drei Wochen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.
(3) Auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten sind diesem vom Wiener Fischereiausschuß Fischergastkarten nach dem Muster der Anlage IV auszustellen, die auf
seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Fischergastes, die Bezeichnung des Fischwassers sowie der Tag der Ausfolgung der Fischergastkarte an den Fischergast sind
in dieser vom Fischereiausübungsberechtigten einzutragen. Der Fischergast hat zu erklären, daß gegen ihn keine Verweigerungsgründe nach § 30 vorliegen und diese Erklärung in der Fischergastkarte
bei der Ausfolgung zu unterfertigen. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sind ungültig. § 28 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte kann Fischergastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Er hat dem Wiener Fischereiausschuß bis längstens 31. Jänner des folgenden
Jahres ein Verzeichnis über die von ihm im Vorjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen, aus dem Name und ordentlicher Wohnsitz der Fischergäste ersichtlich sein müssen.
(5) Der Wiener Fischereiausschuß hat die Ausstellung von Fischergastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu
verweigern, wenn der Fischereiausübungsberechtigte wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischergastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Aus dem gleichen Grund kann der Magistrat
bereits ausgestellte Fischergastkarten für ungültig erklären und einziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.
§ 30.
(1) Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:
a) Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
b) Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist;
c) Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
d) Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der
vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt
worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
e) Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr.
118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab
Rechtskraft der letzten Bestrafung;
f) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Fischerkarte aberkannt worden ist, auf die Dauer des von der Behörde
festgesetzten Zeitraumes;
g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei bieten;
h) Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (§ 29 Abs. 3) oder in
sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.
(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht zu berücksichtigen, wenn
a) im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;
b) eine Geldstrafe verhängt wurde;
c) eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte
Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
§ 31.
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Abgabe zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bekannt wird, daß in der Person des Inhabers einer der im §
30 angeführten Ausschließungsgründe schon zum Zeitpunkte der Ausstellung vorgelegen war.
Wenn nach der Ausstellung in der Person des Inhabers einer der im § 30 angeführten Gründe eintritt, ist die Fischerkarte gleichermaßen zu entziehen.
V. Wiener Fischereiausschuß.
§ 32.
(1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei in Wien ist der Wiener Fischereiausschuß berufen, der aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern
besteht. Seine Organe sind die Vollversammlung, der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und zwei Kassenprüfer. Er hat seinen Sitz in Wien.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wiener Fischereiausschusses werden von den Fischereiausübungsberechtigten, die einen Wirtschaftsbeitrag (§ 26) zu
entrichten haben, auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Wählbar sind nur Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mit den
Fischereiverhältnissen in Wien vertraut, österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht in den Wiener Landtag nicht ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt in der Art, daß auf jeden
Wahlberechtigten so viele Stimmen entfallen, als die Zahl 2500 in dem nach Quadratmetern zu berechnenden Flächenausmaß seiner in Wien gelegenen Fischereireviere, beziehungsweise Fischwässer
enthalten ist. Wahlvorschläge werden von einem oder gemeinsam von mehreren Wahlberechtigten, die insgesamt über mindestens ein Siebtel der Stimmen verfügen, erstattet.
(3) Der Magistrat hat den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses über ihre Mitgliedschaft eine Bestätigung auszustellen.
§ 33.
(1) Der Wiener Fischereiausschuss hat auf eine geordnete und nachhaltige Fischwirtschaft in Wien hinzuwirken, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen,
überhaupt die Fischerei in jeder Hinsicht zu fördern, den Magistrat und die Landesregierung in Fischereiangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie Gutachten zu erstatten.
a) alle Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischereiwirtschaft dienen, oder an solchen mitzuwirken oder sie selbst zu
verwalten. Hiezu gehören auch alle Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der Fischzucht, zur Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände;
b) die nach anderen Gesetzen einem Fischereirevierausschuß zukommenden Rechte und Pflichten zu vertreten sowie die sich aus dem Zusammenhange der Fischereireviere
ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Aufgaben zu besorgen;
c) die Fischwässer zum Zwecke der Ermittlung des Standes der Fischerei in denselben, der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung und der hienach erforderlichen
gemeinsamen Maßnahmen zu besichtigen;
d) den Fischereikataster (§ 8) anzulegen, zu führen und in diesem auch die Eigen- und Pachtreviere, die Revierbesitzer, beziehungsweise -pächter sowie die sonstigen
einschlägigen Daten laufend ersichtlich zu halten und weiter über alle wesentlichen für die Fischerei bedeutunghabenden Belange und Vorkommnisse eine Statistik anzulegen und zu
führen;
e) die Fischereiausübungsberechtigten in allen Angelegenheiten der Fischerei zu betreuen und zu beraten, namentlich in der Fischereiwirtschaft, der Anzucht und
Aussetzung der Fischbrut, der Anlagen von Schonstätten und Fischstegen, der Hege und Pflege des Fischbestandes, im Fischfang, in der Hintanhaltung fischereischädlicher Maßnahmen, der
Gewässerverunreinigung sowie in der Bekämpfung von Fischereischädlingen und von Krankheiten der Fische;
f) die Inhaber einer Fischerkarte zu ordentlichen Fischern heranzubilden, sie mit den fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei
ihnen auf die Beachtung der Regeln der Fischerei sowie der fischereirechtlichen Vorschriften hinzuwirken;
g) die Interessen der Berufsfischer zu wahren und notleidende Berufsfischer sowie deren Witwen oder hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen zu
unterstützen;
h) Fischereiaufseher zu schulen und verdienstvolle Fischereiaufseher zu ehren;
i) Fischerkarten und Fischergastkarten auszustellen.
(2) Der Wiener Fischereiausschuss erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Kursen, Vorträgen und sonstigen
Veranstaltungen, Durchführung von Fischerprüfungen, Werbung sowie Beschaffung von Besatzmaterial.
(3) Dem Wiener Fischereiausschuss sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen, zur Begutachtung zu
übermitteln.
§ 34.
(1) Der Magistrat hat dem Wiener Fischereiausschuß binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verzeichnis der Inhaber von gültigen Fischerkarten
unter Angabe der Namen und Anschriften der Fischer sowie der Gültigkeitsdauer der Fischerkarten zu übermitteln. Die Namen jener Fischer, denen die Fischerkarte zum ermäßigten Preise ausgestellt
wurde, sind dabei besonders anzuführen. In gleicher Weise sind in der Folgezeit die Personen, denen Fischerkarten ausgestellt werden, dem Fischereiausschuß unverweilt namhaft zu machen. Der
Entzug der Fischerkarte ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides dem Fischereiausschuß mitzuteilen.
(2) Alle Fischereiausübungsberechtigten und Inhaber einer Fischerkarte sind vom Fischereiausschuß in Verzeichnisse aufzunehmen, die fortlaufend in Evidenz zu halten
sind. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
§ 35.
Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen
sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.
§ 36.
(1) Die näheren Vorschriften über die Erstattung der Wahlvorschläge, die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wiener Fischereiausschusses, die Bestellung und
Funktionsdauer seiner Organe, die Abgrenzung der Aufgaben der Organe, die Abhaltung von Sitzungen und die Erfordernisse der Beschlußfassung in der Vollversammlung, die Errichtung und Organisation
einer Geschäftsstelle sowie die Führung der Geschäfte, die Vertretung des Wiener Fischereiausschusses nach außen, die Durchführung von Fischerprüfungen, den Jahresvoranschlag und den
Rechnungsabschluß werden in einer von der Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses zu erlassenden Satzung geregelt.
(2) Die Satzung sowie jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Der Wiener Fischereiausschuß untersteht der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung insbesondere Entscheidungen
seiner Organe aufheben, wenn Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Satzung verletzt werden. Des weiteren steht ihr das Recht zu, zu allen
Sitzungen und Veranstaltungen des Wiener Fischereiausschusses Vertreter zu entsenden. Das Amt der Wiener Landesregierung ist von deren Abhaltung rechtzeitig schriftlich zu verständigen. Im
übrigen haben die Organe des Wiener Fischereiausschusses allen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Landesregierung getroffenen Anordnungen nachzukommen.
VI. Laichschonstätten, Winterlager der Fische.
§ 37.
(1) In den nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zu Laichschonstätten und Winterlagern der Fische erklärten Wasserstrecken oder Wasserlachen ist -
abgesehen von den auf dem Wasserrechte oder auf anderen Gesetzen beruhenden Beschränkungen - während der von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers
sowie jede Art des Fangens der Fische und anderer Wassertiere verboten.
(2) Es ist Sache der Fischereiausübungsberechtigten, die Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in
Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften auf ihre Kosten kennbar zu machen.
(3) Die Aufstellung der im Abs. 2 beschriebenen Zeichen und die Anbringung von Anschriften hat der Ufereigentümer zu dulden. Diesem ist der dadurch entstandene
Schaden vom Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.
§ 38.
VII. Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten.
a) Zum benachbarten Grundbesitz
§ 39.
(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten sind verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten, den Fischereiaufsehern, den Mitgliedern des Wiener
Fischereiausschusses und den Lizenznehmern (§ 55) zur Ausübung der Fischerei, zur Beaufsichtigung der Fischwässer und zur Durchführung von Aufforstungs-, Hege- oder Pflegemaßnahmen das Betreten
von Ufergrundstücken und von wasserführenden Grundstücken sowie zur Einbringung des Fischbesatzes und zur Vornahme von Abfischungen auch das Befahren dieser Grundstücke auf dafür geeigneten
Fahrwegen im unumgänglich notwendigen Ausmaß und unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu gestatten. Für einen trotzdem zugefügten Schaden ist
Entschädigung zu leisten.
(2) Das gleiche gilt für die Befestigung von Fanggeräten an fremden Grundstücken und für die Aufstellung von Verbotstafeln (§ 37).
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit
diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf sonstige Grundstücke, die dem Eintritte Fremder durch Mauern, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen verschlossen sind. Das Betreten solcher
eingefriedeter Stellen ist den Fischern nur nach vorhergehender Anmeldung beim Eigentümer oder bei den Hausinsassen gestattet, denen das Recht gewahrt bleibt, bei der Ausübung der Fischerei,
jedoch ohne deren Beeinträchtigung, anwesend zu sein. Die Fischer haben hiebei jede Störung in Wirtschafts- und Fabriksbetrieben zu vermeiden.
(4) Im Streitfalle entscheidet der Magistrat.
§ 40.
Bei Überflutungen steht dem Fischereiausübungsberechtigten der Fischfang auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstandenen
Wasseransammlungen unter der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht und gegen Ersatz des allfälligen Schadens zu.
Dagegen sind die Grundeigentümer berechtigt, Fische, die nach Ablauf der Überflutung innerhalb ihres Grundes zurückbleiben, sich anzueignen. Vorkehrungen, die die
Rückkehr der Fische in das Wasserbett behindern, dürfen von den Grundeigentümern nicht angebracht werden.
b) Zu anderen Wasserbenutzungen
§ 41.
(1) Aufgabe der Fischereiausübungsberechtigten und des Wiener Fischereiausschusses ist es, bei den Wasserrechtsbehörden einzuschreiten, damit bei Wasserbenutzungen,
die nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, vermeidbare Beeinträchtigungen der Fischerei hintangehalten werden.
(2) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei aus Anlaß der Errichtung und Abänderung von Wasseranlagen, die nach den bestehenden Gesetzen einer behördlichen
Bewilligung bedürfen, ist außer den beteiligten Fischereiausübungsberechtigten auch der Wiener Fischereiausschuß befugt.
§ 42.
(1) Jeder Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers sofort dem Wiener Fischereiausschuß anzuzeigen und nach
Möglichkeit Wasserproben ober- und unterhalb der Verunreinigungsstelle zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.
(2) Der Wiener Fischereiausschuß hat bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, daß Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben,
und daß bei neu zu errichtenden Wasseranlagen oder bei Änderung solcher dort, wo dies erforderlich sein sollte, Fischleitern (Fischpässe), Fischlöcher oder andere zweckentsprechende
Vorrichtungen, die das Aufsteigen der Fische in Gerinnen ermöglichen, angebracht, beziehungsweise eingebaut werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
ist.
(3) An Laichplätzen darf zu Laichzeiten kein Wassergeflügel in das Fischwasser eingelassen werden.
(4) In Fischwässern, welche mit Eis bedeckt sind, ist das Tauchen verboten.
§ 43.
(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht behindert werden, über die in den abgelassenen
Gewässern befindlichen Fische innerhalb einer angemessenen Frist zu verfügen, die im Streitfalle der Magistrat endgültig festsetzt.
(2) Trockenlegungen sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der zu dieser Maßnahme berechtigten Person zeitgerecht - mindestens jedoch zwei Wochen vor
Arbeitsbeginn - anzuzeigen. Bei sofortiger Arbeitsdurchführung wegen Gefahr im Verzug hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
c) Zum Naturschutz
§ 44.
Die in naturschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Beschränkungen der Fischerei werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
VIII. Fischereipolizeiliche Vorschriften.
a) Fangen und Feilhalten von Fischen
§ 45.
(1) Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden fischereiwirtschaftlich und ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden
Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.
(2) Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.
(3) Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie
sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.
§ 46.
(1) Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV
lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368„ angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher
Weise
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1 fallenden Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem
bestimmten Maße weder verkauft noch zum Verkauf feilgehalten und in Gaststätten weder angeboten noch verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die
Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.
§ 47.
(1) Der Magistrat kann auf Ansuchen der Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den in den §§ 45 und 46 aufgestellten Verboten gestatten, wenn es sich um den
Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Füttern für fischereiwirtschaftlich wichtigere Fischgattungen handelt.
(2) Über die ordnungsmäßige Verwendung der auf Grund einer solchen Bewilligung gefangenen Fische und die daraus erzeugte Nachzucht hat sich der
Fischereiausübungsberechtigte bei der vom Magistrat bestimmten Stelle, der die Aufsicht über diese Verwendung übertragen wird, auszuweisen.
§ 48.
Die Landesregierung kann die festgesetzte Schonzeit oder das festgesetzte Mindestmaß für einzelne Fischwässer oder Fischarten vorübergehend aufheben oder abändern,
wenn diese Maßnahmen im Rahmen der für die Hebung der Fischzucht in den betreffenden Fischwässern geltenden Grundsätze gerechtfertigt sind.
§ 49.
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Es ist verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der
Weidgerechtigkeit widersprechen.
(2) Verbotene Vorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüre (Nachtschnüre),
Betäubungsmittel und Gifte sowie elektrischer Strom.
(3) Verbotene Fangmethoden im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere das Fischen beim Schwimmen oder Tauchen, das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder, das
Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen, das Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen sowie das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen.
(4) Ausliegende Angelzeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
(5) Beim Fang und beim Transport von Fischen sind unnötige Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermeiden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere
Vorschriften für den Fischtransport erlassen.
(6) Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben ist verboten, außer es erfolgt eine gezielte Befischung einzelner Fischarten zur Bestandsregulierung
unter sofortiger Zurückversetzung oder sofortiger Aneignung samt Entnahme und Versorgung der Fische nach dem Fang.
(7) Die Verwendung von Drahtsetzkeschern ist verboten.
§ 49a.
(1) Der Magistrat hat auf Antrag für bestimmte Gewässer Ausnahmen von den Verboten des § 49 Abs. 1 bis 3 zu bewilligen, wenn
1. die Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Verhütung ernster Schäden an privatrechtlich geschützten Vermögenswerten
erforderlich sind,
2. der im öffentlichen Interesse gelegene Zweck durch den Einsatz anderer, weniger eingriffsintensiver Vorrichtungen, Fangmittel oder Methoden sinnvollerweise nicht
erreicht werden kann und
3. sichergestellt ist, dass die Populationen der von der Ausnahme betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne
Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(2) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist an die aus Gründen der Sicherheit und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers sowie anderer öffentlicher
Interessen erforderlichen Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu binden.
(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind insbesondere
1. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 2) und die Verhütung ernster Schäden an Fischgründen und Gewässern,
2. der Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
3. die Vornahme von Beweissicherungen,
4. die wissenschaftliche Lehre und Forschung,
5. die Gesundheitsvorsorge und
6. die öffentliche Sicherheit.
§ 50.
In Wehrdurchlässen und Schleusen dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische auch dann nicht eingehängt werden, wenn die Besitzer
dieser Wasseranlagen zugleich daselbst fischereiausübungsberechtigt sind. Bei Fischzuchtanlagen dürfen derartige Vorrichtungen zur Verhinderung des Eindringens von minderwertigen Fischgattungen,
bzw. von Raubfischen und sonstigen Fischschädlingen in die Zuchtanlagen mit Genemigung des Magistrats angebracht werden.
§ 51.
(1) Das Anbringen ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) im Zuge der fließenden Gewässer ist untersagt.
(2) Andere Fangvorrichtungen im Zuge der fließenden Gewässer oder an deren Mündung dürfen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes, bei gewöhnlichem niederen
Wasserstande vom Ufer aus im rechten Winkel gemessen hinausreichen.
(3) Diese Beschränkung gilt nicht für Fangvorrichtungen aus Netzen, die zur Absperrung einer zur Trockenlegung bestimmten Wasserstrecke (§ 43) während der Abfischung
aufgestellt werden.
(4) Weitere Verbote oder Beschränkungen von Fangarten, Verfolgungsmitteln oder Fangvorrichtungen, die den Fischstand schädigen oder mit besonderen Qualen für den
Fisch verbunden sind, können für alle oder bestimmte Fischwässer durch Verordnung erlassen werden. Insbesondere können auch Vorschriften über die Maschenweite der Netze erlassen
werden.
§ 52.
Es ist verboten,
a) ohne im betreffenden Fischwasser zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte oder nicht als Reise- oder Frachtgut zu befördernde Fischereigeräte in und an
Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder solche Geräte in Badeanstalten, Wasserkraftanlagen oder ähnlichen Anlagen zu halten oder deren Mitführen oder Halten durch nicht zur
Fischerei befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden,
b) abseits von Wegen in der Höhe von Fischwässern Fischereigeräte fangbereit mit sich zu führen, ohne in dem betreffenden Fischwasser zur Fischerei befugt zu
sein,
c) verbotene Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel (§§ 49 und 51) im Bereich von Fischwässern unbefugt mit sich zu führen.
b) Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft.
§ 53.
(1) Der Magistrat kann Fischereiausübungsberechtigten zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft vorschreiben, innerhalb einer zu
bestimmenden Zeit eine bestimmte Art und Menge von Fischbesatz auf eigene Kosten in ihre Fischwässer einzubringen. Bei Überhegung von Fischwässern oder wenn dies sonstige öffentliche Rücksichten
rechtfertigen, kann es die notwendigen Maßnahmen und insbesondere Abfischverpflichtung anordnen.
(2) Gegen Fischereiausübungsberechtigte, die diesen Anordnungen nicht entsprechen, kann unbeschadet ihrer Straffälligkeit nach erfolgter Androhung im Sinne der
Bestimmungen der §§ 12, 13, Abs. 4, und 16 vorgegangen werden.
(3) Fischarten (auch Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische), die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind, dürfen nur mit Bewilligung des Magistrats ausgesetzt
werden.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder
die natürlichen Lebensräume der örtlichen Tier- und Pflanzenwelt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden, und keine
negativen Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft zu erwarten sind.
c) Vorkehrungen bei Auftreten ansteckender Krankheiten.
§ 54.
(1) Die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, vom Auftreten ansteckender Krankheiten unter den Fischen und den anderen im § 1, Abs. 3, genannten Wassertieren
dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gefangene Fische und aufgefundene Fischkadaver, die auf das Vorhandensein einer ansteckenden Fischkrankheit schließen lassen, sind unter einer
Verpackung, die die Gefahr einer Verschleppung der Krankheit zuverlässig hintanzuhalten geeignet ist, zur Untersuchung einer vom Magistrat zu bestimmenden Anstalten einzusenden.
(2) Wenn ansteckende Krankheiten unter den Wassertieren bedrohlich auftreten, kann der Magistrat den Fang der Tiere - auch während der Schonzeit - anordnen oder
selbst durchführen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Krankheiten als ansteckend im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, und können besondere Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
vorgeschrieben werden.
§ 55.
(1) Jeder, der die Fischerei nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten oder dessen Fischereiaufsehers entgeltlich oder unentgeltlich ausübt, muß sich
außer mit der Fischerkarte oder Fischergastkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen. Diese
Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Mitglieder von Fischereivereinen. Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, benötigen keine gesonderte Lizenz. Ihre Berechtigung ist in der Lizenz der
Aufsichtsperson zu vermerken.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Lizenzen zu führen, in die der Magistrat und der Wiener Fischereiausschuß
jederzeit Einsicht nehmen können.
(3) Wenn die Anzahl der von den Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Lizenzen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten
läßt, kann der Magistrat eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiausübungsberechtigte solche Erlaubnisscheine nicht ausstellen darf.
d) Fangstatistik
§ 56.
(1) Inhaber von Fischerkarten haben über die im Kalenderjahr von ihnen sowie von den unter ihrer Aufsicht fischenden Unmündigen gefangenen Fische für jedes befischte
Fischwasser eine Fangstatistik zu führen und diese dem Fischereiausübungsberechtigten des in Betracht kommenden Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu
übermitteln.
(2) Jeder Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, hinsichtlich seines Fischwassers unter Berücksichtigung des eigenen Ausfangs, der nach Abs. 1 übermittelten
Fangstatistiken sowie des geschätzten Ausfanges durch Inhaber von Fischergastkarten eine Gesamtstatistik über die im Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische bis spätestens 1. März
des folgenden Jahres dem Wiener Fischereiausschuß vorzulegen. Diese Gesamtstatistik ist außerdem durch Angaben über den erfolgten Besatz im Berichtsjahr zu ergänzen.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vorgangsweise bei der Erstellung, Ergänzung und Vorlage der Fangstatistiken werden durch Verordnung erlassen.
e) Fischereiaufseher
§ 57.
(1) Die Beaufsichtigung und der Schutz der Fischerei obliegen den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses hinsichtlich sämtlicher in Wien gelegener Fischwässer,
hinsichtlich der in die Revierbildung einbezogenen Fischwässer außerdem auch dem jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten.
(2) Jeder Fischereiausübungsberechtigte eines in die Revierbildung einbezogenen Fischwassers hat zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Fischereiaufseher
in entsprechender Anzahl zu bestellen. Wenn keine Bedenken bestehen, können auch Fischereiausübungsberechtigte, sofern sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, als Fischereiaufseher
bestätigt und angelobt werden.
(3) Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz behördlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachkommt, so hat der Magistrat auf dessen Rechnung
geeignete Personen (Abs. 4) zu Fischereiaufsehern zu bestellen. Diese Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte seinen Obliegenheiten nachkommt.
(4) Als Fischereiaufseher darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) über die geistige und körperliche Eignung für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufgaben und über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügt,
c) die Fischereiaufseherprüfung (§ 57c) mit Erfolg abgelegt hat,
d) seit mindestens drei Jahren eine gültige Fischerkarte besitzt und
e) ihren ordentlichen Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien angrenzenden Gemeinde hat.
(5) Eine Person ist nicht als vertrauenswürdig anzusehen, (Abs. 4 lit. b), wenn sie
a) wegen eines Verbrechens oder wegen eines im § 30 Abs. 1 lit. c oder d angeführten Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt
oder keine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister eingetreten ist, oder
b) wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen
einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden ist, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten
Bestrafung.
§ 57a.
(1) Die Bestellung eines Fischereiaufsehers bedarf zur ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch den Magistrat. Sie erfolgt über Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten und darf nur versagt werden, wenn eine der im § 57 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
(2) Anträge auf Bestätigung von Fischereiaufsehern haben Namen, Geburtsdatum, Beruf und ordentlichen Wohnsitz der zu bestellenden Person sowie die Bezeichnung des
Fischwassers, auf welche sich die Bestellung beziehen soll, zu enthalten.
(3) Nach seiner Bestätigung ist der Fischereiaufseher auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch den Magistrat anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm
ein mit seinem Lichtbild zu versehender Dienstausweis, aus dem seine Identität, sein Aufsichtsbereich und seine Eigenschaft als Fischereiaufseher hervorgehen, auszustellen und ein
Dienstabzeichen, welches das Wappen der Stadt Wien und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten hat, auszufolgen.
(4) Wird ein Fischereiaufseher für mehrere Fischwässer bestellt, so sind in seinem Dienstausweis seine Aufsichtsbereiche anzuführen.
(5) Die näheren Vorschriften über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und den Inhalt des Gelöbnisses (Abs. 3) werden durch Verordnung erlassen.
(6) Der Magistrat hat über alle von ihm bestätigten Fischereiaufseher Vormerkungen zu führen, welche den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und den ordentlichen
Wohnsitz des Fischereiaufsehers, den Namen und den ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des ihre Bestellung beantragenden Fischereiausübungsberechtigten sowie die Nummer des ausgefolgten Dienstabzeichens
und den Aufsichtsbereich zu enthalten haben. Jeder Fischereiaufseher sowie die zu ihrer Bestellung Verpflichteten (§ 57 Abs. 2) haben Änderungen ihres ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes)
unverzüglich dem Magistrat bekanntzugeben. Der Magistrat hat dem Wiener Fischereiausschuß den Inhalt der Aufzeichnungen und jede Änderung mitzuteilen.
(7) Die Bestätigung erlischt mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, mit der gemäß § 27 Abs. 1 StGB bei einem Beamten der
Verlust des Amtes verbunden ist.
(8) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme ausgeschlossen hätte.
(9) Nach Erlöschen der Funktion eines Fischereiaufsehers (Abberufung durch den Fischereiausübungsberechtigten, Erlöschen oder Widerruf der Bestätigung) hat der
Fischereiaufseher seinen Dienstausweis und sein Dienstabzeichen dem Magistrat unverzüglich zurückzustellen. Wird der Fischereiaufseher nur hinsichtlich eines von mehreren Aufsichtsbereichen
abberufen, so sind im Dienstausweis lediglich die Eintragungen über den Aufsichtsbereich entsprechend abzuändern.
(10) Jeder Fischereiausübungsberechtigte kann die Bestellung einer Person zum Fischereiaufseher widerrufen. Der Widerruf der Bestellung ist auszusprechen, wenn der
Fischereiaufseher den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufgaben wiederholt nicht nachkommt. Der Widerruf ist dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen.
§ 57b.
(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer
Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß § 57a Abs. 3 auszufolgen.
(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben finden auf die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
sowie die Rechtsstellung der Fischereiaufseher (§ 58) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Dienstausweis (§ 57a Abs. 3) durch die Bestätigung gemäß § 32 Abs. 3 ersetzt wird. Nach
Erlöschen ihrer Funktion haben sie das Dienstabzeichen und die Bestätigung unverzüglich dem Magistrat zurückzustellen.
§ 57c.
(1) Die Fischereiaufseherprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden
sowie zwei weiteren Mitgliedern besteht.
Die Bestellung dieser beiden Mitglieder sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag des Wiener
Fischereiausschusses durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Zur Ablegung der Fischereiaufseherprüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 4 lit. a, b, d und e nachweisen.
Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet der Magistrat.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist nicht öffentlich.
Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung von fischereiaufsichtsdienstlichen Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft zum
Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber 90 Minuten zur Verfügung stehen.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungswerber seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Fischereirechtes, der grundlegenden Bestimmungen des
Wasserrechtsgesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie der Fischkunde und Fischereiwirtschaft nachzuweisen.
(5) Das Prüfungsergebnis hat auf "geeignet" oder "nicht geeignet" zu lauten.
Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen.
Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
Für Wiederholungsprüfungen gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerber eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und
der Mühewaltung der Prüfer von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist.
(8) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Magistrat vorgeschriebenen Kostenbeitrag für die gemäß Abs. 7 zu leistenden
Entschädigungen bereits entrichtet hat.
(9) Die näheren Vorschriften über die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und über die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung
erlassen.
§ 58.
(1) Fischereiaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Funktion das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich
zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - der von der Amtshandlung betroffenen Person vorzuweisen. In Ausübung ihrer Funktion genießen
Fischereiaufseher den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(2) Fischereiaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion in ihrem Aufsichtsgebiet (Fischwasser einschließlich Ufergrundstücke) befugt,
a) Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die für Zwecke der Fischerei Verwendung finden, Fischereigeräte und Fischbehälter zu untersuchen und eingefriedete
Grundstücke (§ 39 Abs. 3) zu betreten;
b) Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder bei einer nach diesem Gesetz oder einer darauf gegründeten Verordnung strafbaren
Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer
darauf gegründeten Verordnung begangen zu haben, anzuhalten, deren Identität zu überprüfen, zum Sachverhalt zu befragen sowie deren Fahrzeuge und Gepäckstücke unter Vermeidung allen unnötigen
Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, unter möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden
Privatgeheimnisse sowie unter sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes zu durchsuchen;
c) Personen, die verdächtig sind, einen Eingriff in ein fremdes Fischereirecht begangen zu haben, zum Zwecke der Vorführung vor das nächste erreichbare Organ der
öffentlichen Sicherheit festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat oder unmittelbar nach deren Begehung auf Grund glaubwürdiger Hinweise auf die Täterschaft betreten werden und sie dem anhaltenden
Fischereiaufseher unbekannt sind, sich nicht ausweisen oder ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
d) Personen, deren Festnahme nach lit. c zulässig ist, auch über ihre Aufsichtsgebiete hinaus zu verfolgen und außerhalb derselben, jedoch im Gebiet des Landes Wien,
festzunehmen, wenn sich diese der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
e) bei von ihnen auf frischer Tat betretenen Personen die von der Begehung der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen zu
beschlagnahmen;
f) bei Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz oder einer darauf gegründeten Verordnung strafbare Handlung in ihrem Aufsichtsgebiet begangen zu
haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die dem Anschein nach von der Ausführung der strafbaren Handlung herrühren oder zur Verübung derselben bestimmt sind, sofern für deren Mitnahme kein
glaubwürdiger Rechtfertigungsgrund dargetan wird;
g) beim Fischfang sowie beim Fischtransport wahrgenommene Tierquälereien abzustellen.
(3) Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe
weggefallen ist. Beschlagnahmte lebende Fische, deren Fang verboten ist, sind in das Fischwasser zurückzuversetzen.
§ 59.
entfällt; LGBl Nr. 22/2010 vom 6.4.2010
§ 60.
entfällt; LGBl Nr. 22/2010 vom 6.4.2010
X. Behörden und Verfahren.
§ 61.
(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz der Magistrat zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde und zur Erlassung von Verordnungen zuständig.
(3) In allen fischereifachlichen Angelegenheiten haben der Magistrat und die Landesregierung den Wiener Fischereiausschuss zu hören. Der Wiener Fischereiausschuß ist
außerdem allen mündlichen Verhandlungen nach diesem Gesetz beizuziehen.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates und des Wiener Fischereiausschusses entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
§ 62.
(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf gegründeten
Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft insbesondere auch die Organe der Marktpolizei hinsichtlich der Verbote des § 46 und der darauf gegründeten
Verordnung.
(3) Die Bundespolizeidirektion Wien hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen der §§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 28 Abs. 2, der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Überwachungsbefugnisse gemäß § 58 Abs. 2 lit. a, b, e, f und g im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
XI. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 63.
Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz
obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
XII. Strafbestimmungen.
§ 64.
(1)Wer
a) den §§ 1 Abs. 3 und 4, 2, 13 Abs. 7, 24 Abs. 1 zweiter Satz, 27 Abs. 1, 2 und 4, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 bis 4, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40 letzter Satz, 42
Abs. 1, 3 und 4, 43, 45, 46 Abs. 1, 47 Abs. 2, 49, 50, 51 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 3, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 und 2, 57 Abs. 2 sowie 57a Abs. 6 zweiter Satz, 9 erster Satz und 10,
57b Abs. 2 zweiter Satz sowie den auf die §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1, 24 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 48, 49 Abs. 5 zweiter Satz, 51 Abs. 4, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 55 Abs. 3, 56 Abs. 3 und 58
Abs. 2 lit. g gegründeten Verordnungen und Anordnungen zuwiderhandelt,
b) die in den Bescheiden nach §§ 49a Abs. 1 und 53 Abs. 4 enthaltenen Auflagen nicht einhält oder
c) eine Untersuchung nach § 58 Abs. 2 lit. a oder eine Durchsuchung nach § 58 Abs. 2 lit. b verweigert,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 1 400 Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist, ist der Täter mit
einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.
(3) Ist der Täter bereits wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz rechtskräftig bestraft worden oder hat er sich im Zusammenhang mit der Tat auch des Verbrechens
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten schuldig gemacht, kann im Straferkenntnis auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer
Fischerkarte oder Fischergastkarte auf die Dauer von längstens drei Jahren erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Von jedem auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnis ist der Wiener Fischereiausschuß in Kenntnis zu setzen.
§ 65.
(1) Bei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Fangmittel (§§ 49, 51) begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Gleichermaßen ist vorzugehen, wenn entgegen dem Verbot des § 50 Reusen, Fischkörbe
und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische angebracht wurden.
(2) Bei Übertretungen der Vorschriften des § 52 dieses Gesetzes oder einer auf Grund des § 45, Abs. 1, erlassenen Verordnung kann auf den Verfall der gefangenen
Fische sowie der Fischereigeräte und Verfolgungsmittel erkannt werden.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür
vorliegen.
(4) Der Erlös verfallen erklärter Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel ist dem Wiener Fischereiausschuß für Zwecke der Fischereiförderung zu überweisen. Verbotene
Fanggeräte - mit Ausnahme von Sprengstoff und Schußwaffen - sind dem Wiener Fischereiausschuß für Lehrzwecke zu überlassen.
XIII. Schlußbestimmungen.
§ 66.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.
Richtlinienumsetzung
§ 67.
Durch die §§ 46, 49, 49a, 53 und 64 wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206
vom 22.07.1992 S 7, in der Fassung der Richtlinien 97/62/EG zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S 42, und 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im
Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368 und ABl. Nr. L 80 vom 21.3.2007 S 15, umgesetzt.
Verweise auf Landes- und Bundesgesetze
§ 68.
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
ANHANG
XE "Wiener Fischereigesetz# Änderungen" XE "Fischereigesetz# Änderungen" Gesetz vom 24. Februar 1984, mit dem das Wiener Fischereigesetz geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II
Artikel III
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die Funktion der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Fischereiaufseher erlischt mit Ablauf des 31. Mai 1986. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten sie als
Fischereiaufseher im Sinne des VIII. Abschnittes Unterabschnitt e) des Wiener Fischereigesetzes in der Fassung des Art. I Z 35 bis 37 dieses Gesetzes. Die nach den bisherigen Vorschriften
ausgefolgten Dienstausweise und Dienstabzeichen bleiben bis dahin weiter gültig und sind danach dem Magistrat unverzüglich zurückzustellen.
(3) Der Magistrat hat sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses als Fischereiaufseher anzugeloben
und ihnen das Dienstabzeichen und die Bestätigung über ihre Mitgliedschaft auszufolgen.
(4) Wer Abs. 2 letzter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen. Der Wiener Fischereiausschuß
ist über eine solche Bestrafung zu verständigen.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1984 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der durch Art. I dieses Gesetzes geänderten Bestimmungen des Wiener Fischereigesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses
Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden. Gleiches gilt für die Erlassung oder Änderung der Satzung des Wiener
Fischereiausschusses. Die Landesregierung kann in diesem Fall die aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten - unbeschadet des Art. III Abs. 2 - folgende Vorschriften für den Bereich des Fischereirechtes des Landes Wien außer
Kraft:
1. Gesetz betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachepersonals, RGBl. Nr. 84/1872,
2. Gesetz betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wacheorgane, NÖ LGVBl. Nr. 42/1887,
3. Gesetz betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachepersonal, NÖ LGVBl. Nr. 90/1901, in der
Fassung der Verordnung des k.k. Statthalters im Erzherzogtum Österreich unter der Enns, NÖ LGVBl. Nr. 83/1907,
4. Verordnung des Bundeskommissärs für Wien betreffend die Festsetzung des Dienstzeichens für die zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten und
beeideten Wachorgane, LGBl. für Wien Nr. 18/ 1934, und
5. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Ausstellung der Fischerkarten durch den Wiener Fischereiausschuß, LGBl. für Wien Nr. 11/1950.